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| | Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nach Unfällen
sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen nicht im
Versicherungsschutz eingeschlossen. Auch hier erweitern einige
Versicherer den Versicherungsschutz und schließen z.B. Folgen
psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen
Unfall eintreten, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch
den Unfall verursachte, organische Erkrankung des Nervensystems
zurückzuführen sind. |
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