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| | Unfälle bei der Bemühung um die Rettung von Menschenleben und
Sachwerten sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil der Begriff der
Unfreiwilligkeit nicht erfüllt wird. Es werden jedoch auch Tarife
angeboten, in denen diese Unfälle in den Versicherungsschutz
fallen. |
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