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| | Vergiftungen infolge Einführung oder Aufnahme fester oder flüssiger
Stoffe durch den Schlund bzw. Nahrungsmittelvergiftungen sind nach
den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch hier erweitern einige
Versicherer ihre Vertragsbedingungen und gewähren
Versicherungsschutz z.B. bei Gesundheitsschäden durch
Nahrungsmittelvergiftungen. Bei Kindern sind Vergiftungen infolge
Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund bei fast
allen Versicherern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres
mitversichert. |
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