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Kompetent erklären, das ist Beratung. - Unkompliziert handeln, das ist Betreuung.
Vergiftungen infolge Einführung oder Aufnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund bzw. Nahrungsmittelvergiftungen sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch hier erweitern einige Versicherer ihre Vertragsbedingungen und gewähren Versicherungsschutz z.B. bei Gesundheitsschäden durch Nahrungsmittelvergiftungen. Bei Kindern sind Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund bei fast allen Versicherern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres mitversichert.
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