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Haftpflichtversicherung | 21.10.11
 

Vorsicht, Gespenster!

Am 31. Oktober ist wieder Halloween. Am Vorabend zum Allerheiligentag werden dann kleine Hexen, Vampire und andere Spukgestalten die Straßen bevölkern. Doch der fröhliche Grusel endet manchmal im Vandalismus.



In den letzten Jahren schwappte die Euphorie in Sachen Halloween über den großen Teich. Vor allem die Kleinsten sind begeistert. Denn am letzten Abend im Oktober heißt es dann „Süßes oder Saures“. Gruselig maskiert ziehen Kinder von Tür zu Tür und verlangen Süßigkeiten. Wer diese verweigert, muss mit Streichen rechnen.

Im vergangenen Jahr sind die Streiche des Öfteren eskaliert. So warnt die Polizei: viele Taten seien keine Kavaliersdelikte. Auf der Hitliste der Streiche stehen u.a. das Werfen von Eiern auf Hausfassaden oder Autos, das Werfen von Steinen durch Fenster, das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen und das Zerstören von Blumenbeeten und Beschmieren von Hauswänden. Auch keine Seltenheit ist es, dass Anwohner an der Haustür bedroht oder andere Kinder bestohlen werden.

Was für die Kinder ein Streich ist, ist für die Geschädigten richtig ärgerlich. Dann stellt sich schnell die Frage, wer bei diesen Schäden haftet. Prinzipiell gilt „Eltern haften für ihre Kinder“. Das gilt aber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Eltern können ihre Jüngsten aber nicht jede Sekunde beaufsichtigen. Deshalb muss der Einzelfall betrachtet werden.

Eltern sollten ihre Kinder auf jeden Fall vor dem Halloweenstreifzug über etwaige Gefahren und Folgen aufklären. Wenn doch einmal eine Scheibe zu Bruch gegangen oder ein anderer Schaden entstanden ist, kann der aufatmen, der bereits mit einer Privathaftpflichtversicherung vorgesorgt hat. Denn diese versichert auch Schäden, die durch die Kinder verursacht wurden.

 
 

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