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| Fehlentscheidung kostet über 200.000 €
In der Regel bestimmen vor allem Invaliditätssumme, Progression und
der Mitwirkungsanteil über die Höhe der Leistungen aus einer
Unfallversicherung. Hier bestehen gravierende Unterschiede.
Wichtigster Baustein jeder Unfallversicherung ist die so genannte
Invaliditätssumme.
Liegt ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, so wird
die Versicherungsleistung entsprechend der Gliedertaxe und dem
Invaliditätsgrad bestimmt.
Mitwirkungsanteil entscheidend
Aufgrund der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (z.B. § 3
AUB 99) werden bereits bestehende Unfallfolgen und Vorerkrankungen
bei der Berechnung der Invalidität mitberücksichtigt, dies aber nur
sofern ein festgelegter Mitwirkungsanteil besteht. Besondere
Relevanz haben in der Schadenpraxis Rückenprobleme wie etwa nach
einem Bandscheibenvorfall.
In der Regel liegt der Mitwirkungsanteil bei 25 Prozent. Einige
Gesellschaften haben bei ihren Top-Tarife eine Erhöhung auf bis zu
50 Prozent vorgenommen.
Beispiele für gute Unfallversicherungen: TOP-Anbieter
Hier finden Sie eine Liste warum welche Gesellschaft
aussortiert wurde.
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Beispiele für Leistungskürzungen durch einen niedrigen
Mitwirkungsanteil:
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Sehnenscheidenentzündung mindert Unfallleistung
Beispielsweise ist die Hand eines Versicherungsnehmers aufgrund
einer krankheitsbedingten Sehnenscheidenentzündung eingeschränkt
gebrauchsfähig (Mitwirkungsanteil hier 30 Prozent). Bei einem sich
daraufhin ereignenden Unfall, verliert er die Bewegungsfähigkeit im
rechten Schultergelenk: Invalidität laut Gliedertaxe 70
Prozent.
Die Invaliditätsleistung wird um die Vorerkrankung (30 Prozent)
gekürzt, weshalb eine Leistungskürzung von 21 Prozent (30 Prozent
mal 70 Prozent) erfolgt. Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von 49
Prozent auf Basis der gültigen Progressionstabelle.
Bei einem Versicherer mit einem Mitwirkungsanteil von mehr als
dreißig Prozent entfällt an dieser Stelle eine Kürzung der
Versicherungsleistung. Deutlich wird der Unterschied am Beispiel
einer Progression von 500 Prozent und einer Invaliditätssumme von
100.000 €.
Unter Berücksichtigung des Mitwirkungsanteils von 30 Prozent ergibt
sich eine Versicherungsleistung von 94.000 €. Ohne Abzug für die
vorhandene Vorschädigung betrüge die Leistung hingegen 260.000 €.
Ein Unterschied von 166.000 €.
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Kürzung auch von Unfall-Krankenhaustagegeld
Ein zweites Beispiel:
Bei einem Autounfall kommt es zu einer Rückenschädigung von 70
Prozent. Aufgrund eines bereits vorliegenden degenerativen
Bandscheibenvorfalls wird ein Mitwirkungsanteil von 38 Prozent
festgestellt. Es erfolgt daher eine Kürzung des Invaliditätsgrades
um 38 mal 70 Prozent gleich 26,6 Prozent.
Die zur Berechnung der Versicherungsleistungen zugrunde gelegte
Invalidität beträgt nunmehr nur 43,40 Prozent. Der
Leistungsunterschied zwischen Unfallversicherungs-Tarifen mit
gängigem Mitwirkungsanteil von 25 Prozent und verbesserten Tarifen
mit Anrechnung der Mitwirkung von Krankheiten erst ab 40 Prozent
betrüge hier rd. 80.500 € zu 290.000 €, das heißt 209.500 €
Nachteil.
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